Man stelle sich folgendes Szenario vor: Sie bringen Ihren PKW zur fälligen Prüfung beim TÜV. Der Meister prüft das Fahrzeug und im Anschluss daran macht er Ihnen Vorschläge zum Neukauf in seinem Geschäft oder er repariert die beanstandeten Schäden selbst. Sie denken jetzt, dass es unmöglich sei, dass der unabhängige Prüfer die zu prüfenden Produkte selbst verkauft oder entsprechende Dienstleistungen selbst anbietet? Dann werfen wir doch einen Blick auf die Schornsteinfegerbranche.
Als Fachhändler für Schornsteintechnik erhalten wir täglich viele Anfragen zur Schornsteintechnik, zum korrekten Einbau von Schornsteinen und in den letzten Monaten verstärkt verunsicherte Kundenmails oder –anrufe zur Arbeitsweise einiger Schornsteinfeger.
So erreicht uns z.B. immer wieder die Frage, ob es korrekt sei, dass der zuständige Bezirksschornsteinfeger Ofenzubehör sowie Schornsteine oder Kaminöfen selbst verkauft.
Unser Anliegen
Bevor wir diese Frage beantworten, wollen wir anmerken, dass der Job der Schornsteinfeger ein wichtiger ist. Die Überprüfung der Feuerstätten bewahrt unsere Haushalte und Betriebe von Brandschäden und sorgt demnach für mehr Sicherheit.
Wir wollen deshalb mit diesem Beitrag weder die Schornsteinfegerzunft in Verruf bringen noch den Schornsteinfeger an sich diskreditieren. Es geht uns lediglich darum, Klarheit für unsere Kunden zu schaffen und Missstände innerhalb der Branche aufzudecken, die durch die Arbeit einiger „schwarzer Schafe“ in Verruf zu geraten droht.
Unabhängiger Prüfer, Dienstleister und Händler gleichzeitig? Die neue Rolle der Schornsteinfeger
Nachdem das Schornsteinfegermonopol offiziell Ende 2012 gefallen ist, wurde die Rolle des Schornsteinfegers in einigen Bereichen neu definiert. Aufgrund neuer EU-Richtlinien sollte mit den Änderungen mehr Wettbewerb unter den Schornsteinfegern entstehen.
Für den Endverbraucher sollte sich dadurch die Möglichkeit ergeben, die im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Prüfungen wie Emissionsmessungen oder Kehrarbeiten von einem frei gewählten Schornsteinfeger erledigen zu lassen.
Doch in einem anderen Bereich gab es Änderungen: der Schornsteinfeger darf seit 2013 auch weitere Dienstleistungen wie Energieberatung oder Kamintechnik anbieten, was ihm zuvor verwehrt war. Und genau an dieser Stelle scheinen einige Kaminkehrer die Unsicherheit seitens der Verbraucher auszunutzen.
Dabei lässt sich die Unsicherheit mit einem Paragrafen aus dem Schornsteinfegergesetzt schnell beseitigen.
Schornsteinfegergesetz, §12
Der Schornsteinfeger übernimmt auch seit dem Fall des Monopols immer noch hoheitliche Aufgaben, die sich auf seinen Kehrbezirk beschränken. Wenn es jedoch um allgemeine Aufgaben oder zusätzliche Dienstleistungen geht, sieht das Schornsteinfegergesetz klare Regelungen vor. Es lohnt sich, an dieser Stelle den Paragrafen 12 des Schornsteinfegergesetzes zu zitieren:
- (1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.
- (2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagenvorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.
- (3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.
(Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/6640/a94487.htm)
Antworten für die Verbraucher
- Ein Schornsteinfeger darf eine Anlage in seinem Bezirk nicht prüfen, die er selbst oder Angehörige seines Betriebs eingebaut haben. Er darf Kunden in seinem Kehrbezirk folglich weder Kamin- noch Schornsteintechnik verkaufen.
- Schornsteinfeger dürfen keine Wartungsaufgaben in ihrem Bezirk durchführen, wenn sie die Geräte danach selbst prüfen.
- Hoheitliche Aufgaben bleiben auf den Bezirk beschränkt. Ein Schornsteinfeger darf z.B. einen Feuerstättenbescheid nur für seinen Kehrbezirk ausstellen.
Welche Lösungen gibt es?
Der Schornsteinfeger soll eine unparteiische Prüfinstanz für Feuerstätten in Deutschland bleiben. Darin besteht die Hauptaufgabe des Berufes. Wenn es jedoch darum geht, dass fachmännische Arbeiten im Bereich Kamin- und Schornsteintechnik durchgeführt werden sollen, muss der Kaminkehrer diese in einem anderen Kehrbezirk als seinem eigenen anbieten oder er sollte diese Arbeiten dem Fachhandel bzw. dem Handwerk überlassen, das sich auf diese spezialisiert hat.
Denn was würde passieren, wenn der TÜV plötzlich Ihr Auto reparieren oder Ihnen ein neues verkaufen darf?