Um in Deutschland einen Kaminofen zu betreiben, muss die Ausführung des Ofens der deutschen Norm DIN 18891 / Europanorm DIN EN 13240 entsprechen. Die Typenprüfung und Zulassung wird auf dem Typenschild des Kaminofens durch das Überwachungszeichen (U-Zeichen) mit dem Hinweis auf die deutsche Norm oder durch das CE-Zeichen dokumentiert. In diesem Rauchzeichen geht es um die Voraussetzungen für Installation und den Betrieb von Kaminöfen.
Bauart 1 oder Bauart 2 bei Öfen – Was ist das?
Ein Kaminofen der Bauart 1 verfügt über selbstschließende Türen, die mit einem Federmechanismus ausgestattet sind und entweder selbstständig zurück fallen oder komplett verschließen (RLU geprüfte Geräte). Sie dürfen ausschließlich mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden.
Ein solcher Kaminofen wird durch den Gesetzgeber wie ein Dauerbrandofen behandelt. Diese Öfen eignen sich somit auch für die Mehrfachbelegung eines Schornsteins – beispielsweise durch Kaminöfen, die sich auf verschiedenen Stockwerken befinden.
Kaminöfen der Bauart 2 können und dürfen offen oder geschlossen betrieben werden. Hieraus resultiert eine erhöhte Anforderung an die Verbrennungsluftversorgung. Zudem muss ein Kaminofen der Bauart 2 an einen eigenen Schornstein angeschlossen werden – eine Mehrfachbelegung des Schornsteins ist bei dieser Bauart ausgeschlossen.
Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Rauchgase bei ungünstigen Abzugs- und Witterungsverhältnissen durch einen offenen Feuerraum in die Wohnräume gelangen.
Wann ist ein Funkenschutz erforderlich?
Ein Funkenschutz ist sowohl bei Kaminöfen der Bauart 1 als auch der Bauart 2 erforderlich. Er dient dazu, Fußböden aus brennbaren Materialien vor der Feuerraumöffnung von Kaminöfen und Schwedenöfen vor herausfallender Glut und Funkenflug zu schützen.
Bei einem Kaminofen der Bauart 1 muss sich dieser Schutzbelag aus einem nicht brennbaren Material mindestens 50 Zentimeter nach vorn und 30 Zentimeter seitlich der Feuerraumöffnung erstrecken.
Bei einem Kaminofen der Bauart 2 können größere Abmessungen des Fußbodenschutzes nötig sein – die Vorgaben dafür richten sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Ofentyps.
Entgegen der landläufigen Meinung muss bei den meisten (Herstellerangaben beachten!) Feuerstätten keine Platte unter den Ofen.
Wieviel Abstand zu brennbaren Bauteilen und Wänden ist erforderlich?
Der Mindestabstand zu brennbaren Bauteilen und Wänden wird von den Herstellern in der Bedienungs- oder Montageanleitung angegeben und auch ausschließlich durch diesen festgelegt.
Der Abstand bei freistehenden Einzelraumfeuerstätten variiert daher von Modell zu Modell.
Für die vorderen und seitlichen Mindestabstände gelten meist unterschiedliche Regeln.
Bei Kaminanlagen, also vermauerten Einsätzen gelten die Regeln der TROL (Techn. Regeln für Ofen- und Luftheizungsbau).
Der Mindestabstand nach Vorne beträgt üblicherweise 80 cm, kann je nach Typ und Modell (Herstellerangabe) jedoch auch variieren.
Wände, die zum Teil aus brennbaren Materialien bestehen, weil sie beispielsweise über eine Holzunterkonstruktion oder eine brennbare Wärmedämmschicht bestehen, werden im Ganzen als brennbares Bauteil eingestuft.
Anforderungen an die Abgasanlagen
Abgasanlagen (Schornsteine) für den Kaminofen sowie deren Verbindungsstücke müssen dafür zugelassen bzw. geeignet sein. Heute unterscheidet die Praxis eigentlich nur noch zwischen einem Systemschornstein und einem Montage- bzw. Hausschornstein.
Unter den Systemschornsteinen werden alle von Herstellern zertifizierte Abgasanlage und Abgasleitungen zusammengefasst. Der Hersteller gibt daher die Rahmenbedingungen für den Einsatz und die Eigenschaften des Produkts vor.
Systemschornsteine gibt es für jede Art von Feuerstätte und Anforderungen. Bekannte Beispiele sind Außenwandschornsteine, Leichtbauschornsteine und LAS Schornstein-Systeme.
Für feste Brennstoffe ist es erforderlich, dass folgende Anforderungen (nicht abschließend) als erfüllt gelten:
- der Schornstein muss russbrandbeständig sein (Ausbrand bei 1000 °C)
- der Schornstein muss bis 40 Pa (Pascal) dicht sein
- der Schornstein muss ausreichend
- der Schornstein muss einer Dauertemperatur von 400 °C stand halten (Temperaturklasse T400)
- wird er Innen über mehrere Geschosse errichtet muss er F90 (Feuerwiderstandsdauer 90 min.) ausgeführt sein
- bei Abbrandarten mit niedriger Abgastemperatur (Pellet, Hackschnitzel, Holzvergasertechnik, Holzbrennwerttechnik)
Ein Hausschornstein oder Montageschornstein ist jeder gemauerter Schornstein der aus Vollbrandziegel 11 cm gemauert wurde. Das sind alle nicht zertifizierten Schornsteine wie sie in früheren Zeiten gebaut wurden.
Anforderungen an Verbindungsleitungen
Die Verbindungsleitung bezeichnet die Verbindung von der Feuerstätte zum Anschluss in den senkrechten Teil der Abgasanlage.
Die Wandstärke muss gemäß DIN 18160 III (Ausführungsnorm) bei Stahlrohre mind. 2 Millimetern und bei Edelstahl mind. 1 mm betragen.
In der Praxis wird heute aber auf die Euronorm DIN EN 1860 (Produktnorm) abgestellt und auch geringere Materialstärken abgenommen.
Überlicherweise haben die Rauchrohre den gleichen Durchmesser wie der Abgasstutzen. Eine Reduzierung oder Erweiterung ist aber zulässig solange der sichere Abzug der Rauchgase gewährleistet werden kann (DIN 18160 II)
Für Verbindungsstücke schreibt die Feuerungsverordnung Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen und Baumaterialien zwischen 5 und 40 Zentimetern vor. Auch hier können für einzelne Ofentypen deutlich größere Mindestabstände gelten. Ausnahmen sind bei geringen Berührungsflächen wie z. B. Fußleisten gegeben. Hier ist i. d. R. kein Mindestabstand einzuhalten.
Der Abstand zu brennbaren Bauteilen beträgt bei einwandigen, ungedämmten Rohren im Innenraum 40 cm (Muster FeuVo § 8 Abs. 2 Satz 3). Eine Reduktion des Abstandes auf 10 cm ist möglich, wenn die Rohre mit einer nicht brennbaren Dämmschicht von mindestens 2 cm ummantelt sind.
Wenn Verbindungsleitungen durch brennbare Bauteile oder Baustoffe führen, müssen sie entweder mit einer 20 Zentimeter dicken Dämmschicht aus nicht brennbarem Material oder – mit einem Mindestabstand von 20 Zentimetern – mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen sein (Muster FeuVo § 8 Abs. 3).
Der Zwischenraum zwischen Abgasleitung und Schutzrohr muss entweder mit nicht brennbaren Materialien befüllt oder belüftet werden. Alternativ ist es üblich geworden eine bauartgeprüfte Brandschutzwanddurchführung (z. B. von Raab, Schräder, Eka) einzubauen. Der Vorteil ist hier vor allem die geringen Baumaße und schnelle die schnelle Montage.
Bei konstant niedrigen Abgastemperaturen können davon abweichende Regelungen gelten.
Vorschriften für das Anbringen des Ofenrohres
Wo sich an einem Kaminofen der Rauchgasaustritt befindet, ist typenabhängig. Er kann oben, hinten oder seitlich an den Ofen angebracht sein.
Fachgerecht ausgeführt wird der Anschluss am Schornstein mit einem Doppelwandfutter.
Die Vermauerung des Ofenrohrs direkt in die Schornsteinwange ohne ein Wandfutter ist streng genommen nicht zulässig – in der Praxis aber häufig anzutreffen. Die hauptsächliche Problematik ist hier, dass das Rohr sich nicht ausdehnen kann und so Undichtigkeiten ergeben können. Außerdem ist auch ein Ausglühen (durch fehlende Luft um das Rohr) zu befürchten.
Ausreichende Luftversorgung
Die Feuerungsverordnung schreibt vor, dass für einen Kaminofen pro Kilowatt Heizleistung mindestens 4 m³ Raumluft zur Verfügung stehen müssen. Diese Vorgabe geht allerdings von den Gegebenheiten in älteren Gebäuden aus. Bei modernen, strikt wärmegedämmten und der Tendenz nach luftdichten Häusern kann der Einbau einer zusätzlichen Verbrennungsluftzuleitung nötig sein, da sich der Nachstrom frischer Luft durch die Isolation des Hauses in kritische Bereiche reduziert.
Vermeiden von Unterdruck
Auch das Entstehen eines zu großen Unterdrucks im Wohnbereich durch den Betrieb eines Kaminofens muss verhindert werden. Hierzu dienen beispielsweise Fensterkontaktschalter oder automatische Drucküberwachungsanlagen (Unterdruckwächter).
Auf den Einbau solcher Geräte zur Druckkontrolle kann möglicherweise verzichtet werden, wenn der Kaminofen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) geprüft und für einen raumluftunabhängigen Betrieb zugelassen wurde. Der beste Ansprechpartner für die Klärung dieser Frage ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister.
Aufstellung von Kaminöfen – Prüfung und Genehmigung durch den Bezirksschornsteinfeger
Die Landesbauordnungen sehen für die Aufstellung von Kaminöfen keine Baugenehmigung vor. Erforderlich ist jedoch die Prüfung und Genehmigung der Feuerstätte durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Für den Antrag auf Prüfung und Genehmigung des Ofens wird der „Vordruck für Feuerungsanlagen“ (Anlage 6 zur Landesbauordnung) verwendet. Eingetragen werden dort Höhe, Länge und Querschnitt des Schornsteins und des Verbindungsstückes sowie die Abgasdaten des Kaminofens entsprechend dem technischen Datenblatt der Feuerstätte.
Falls möglich, sollte der Planer des Ofens dem Prüfungsantrag auch rechnerischen Funktionsnachweis gemäß DIN 13384 der Feuerstätte beilegen. Alternativ wird dieser Teil der Ofenprüfung durch den Bezirksschornsteinfeger übernommen.
Die Abgasemissionen von Kaminöfen dürfen je nach Baujahr des Ofens die Vorgaben der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nicht überschreiten, anderenfalls muss eine Sanierung oder Ofenstillegung erfolgen. Auch die Abgasprüfung von Kaminöfen ist Sache der Bezirksschornsteinfegermeister.
Regelmäßige Schornsteinreinigung
Nach dem Anschluss an den Schornstein muss ein Kaminofen, der zusätzlich zu einer Zentralheizung betrieben wird, regelmäßig durch den Bezirksschornsteinfeger (Kehr- und Überprüfungsverordnung) gereinigt werden. Seit 2013 kann die Schornsteinreinigung alternativ auch durch gewerblich tätige Schornsteinfeger vorgenommen werden. Die Entscheidung darüber, wer den Kaminabzug kehren soll, kann der Hausbesitzer treffen.
Fazit
Für das Aufstellen und die Inbetriebnahme von Kaminöfen gelten umfangreiche gesetzliche Vorschriften und Regelungen. Wir empfehlen auch aus diesem Grund, für die Planung und Installation eines Kaminofens einen Experten zu konsultieren.