
Für das Heizen mit Holz hat der Gesetzgeber in Form der Bundesimmissionsschutzverordnung 1 zulässige Grenzwerte für die Feinstaubimmission von Holzöfen und Holzkesseln festgelegt. Je nach Holzart, Modell und Nennwärmeleistung gelten verschiedene Richtwerte. So dürfen beispielweise nach dem 31.12.2014 angeschaffte Holzpelletkessel mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW nicht mehr als 0,02 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter freisetzen. […]