Kamine

Wann ist Ihr Ofen aus? – Fristen zur Stilllegung und Nachrüstung von Öfen

Wann muss ein Ofen erneuert werden Mit der Umsetzung des Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) können bereits 2014 für viele Ofenbesitzer die gemütlichen Stunden am Kamin vorerst zu Ende sein. Der deutsche Gesetzgeber hat 2010 die BImschV novelliert um gegen die steigende Feinstaubbelastung vorzugehen. Wir informieren Sie hier darüber, welche Fristen Sie einhalten müssen, ob Ihre Feuerstätte von der Verschärfung der Grenzwerte auch betroffen ist und ob sich ein Neukauf lohnen könnte.

Nach 1975 ist Typprüfung entscheidend

Wenn Sie Ihren Kamin vor 1975 installiert haben, müssen Sie diesen bis 31.12.2014 entweder stilllegen oder nachrüsten, ganz gleich, wann der entsprechende Ofen geprüft wurde. Anders sieht es bei Modellen ab 1975 aus. Hier gilt jeweils immer die Typprüfung des Ofens als Zeitspanne für den Stichtag zur Nachrüstung oder Stilllegung. Es kann also sein, dass Sie Ihren Ofen zwar erst 1985 gekauft haben, seine letzte Prüfung beim Hersteller jedoch schon 1980 erfolgte.

  • alle Öfen, die zwischen dem 01.01.1975 und dem 31.12.1984 geprüft wurden, müssen bis spätestens 31.12.2017 nachgerüstet werden oder außer Betrieb gehen
  • alle Öfen, die zwischen dem 01.01.1985 und dem 31.12.1994 geprüft wurden, müssen bis spätestens 31.12.2020 stillgelegt oder nachgerüstet werden
  • alle Öfen, die zwischen dem 01.01.1995 bis März 2010 geprüft wurden, müssen bis zum 31.12.2024 nachgerüstet sein oder stillgelegt werden

Alle Fristen können Sie hier noch einmal im Wortlaut genau nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_1_2010/gesamt.pdf TIPP: Um herauszufinden, wann die letzte Prüfung stattgefunden hat, schauen Sie auf dem Prüfschild des Ofens nach. Sollten Sie keine Unterlagen zum Ofen mehr finden, können Sie über eine Abgasmessung des Schornsteinfegers erfahren, ob Sie nachrüsten oder stilllegen müssen.   Ausnahmen: Von der Regelung ausgenommen sind historische Öfen, die vor 1950 gebaut wurden. Dabei handelt es sich meist um Kachelöfen, deren Umrüstung und Nachrüstung laut Gesetzgeber zu teuer und aufwändig wäre. Offene Kamine, Backöfen, Grundöfen und Badeöfen sind von den Fristen ebenfalls nicht betroffen. Wenn Sie es noch einmal ganz genau wissen wollen, ob Ihr Ofen von den Fristen betroffen ist, können Sie uns auch gerne kontaktieren: info@cafiro.de

Der Hintergrund

Bei Prüfungen der Luft- und Abgaswerte wurde in vielen Messungen ermittelt, dass Feuerungsanlagen, die älter als 20 Jahre als sind, mehr 60 Prozent aller Emissionen ausmachen, die von Kamin- und Kachelöfen ausgestoßen werden. Um die Luft reinzuhalten, wurden die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub verschärft. So darf ein Ofen ab Ende 2014 nur noch 150 Milligramm Feinstaub und vier Milligramm Kohlenmonoxid ausstoßen.

Neukauf oder Nachrüsten?

Wer an seinem Ofen hängt, jedoch an die neuen Grenzwerte gebunden ist, kann sein Gerät nachrüsten. Dabei werden meist zwei Komponenten angepasst. Um die Feinstaubemissionen zu reduzieren, wird ein entsprechender Filter in den Schornstein eingebaut. Und um den CO-Ausstoß zu verringern, muss eventuell die Brennkammer angepasst werden. Bei einem Filtereinbau sollten Sie mit ca. 800 bis 1.000 EUR rechnen, bei einer Anpassung der Brennkammer können mehr als 2.000 EUR auf Sie zukommen. Vergleicht man diese Kosten mit der Anschaffung eines neuen Kaminofens, liegen Sie oftmals günstiger, wenn Sie sich für einen neuen Ofen entscheiden. Weitere Vorteile eines Neugeräts:

  1. höhere Wirkungsgrade
  2. weniger Holzverbrauch
  3. Einhaltung der Grenzwerte bis weit nach 2020
  4. Möglichkeit, auch Warmwasser zu erhitzen (wasserführende Modelle)

Sie haben noch viele Fragen zu den Stilllegungs- und Umrüstungsfristen? Sie interessieren sich für die Kosten eines Neugeräts? Dann können Sie sich gerne per Mail oder Telefon an uns wenden! Wir beantworten Ihre Fragen gerne: 05651/9919111 oder info@cafiro.de