Kochen wird seit dem 1. Januar 2015 umweltfreundlicher! Mit dem Jahreswechsel sind neue Regelungen zur maximal zulässigen Staub- und CO-Belastung für neu errichtete Herde in Kraft getreten. Je nachdem, ob der Herd handwerklich vor Ort errichtet oder industriell vorgefertigt wurde, gelten unterschiedliche Bestimmungen zum Nachweis der Grenzwerte. Wer sich für einen neuen Holzherd interessiert, sollte sich vorab über die Bestimmungen informieren.
Handwerklich vor Ort errichtete Holzherde
Der Umwelt zuliebe sollen nun auch Holzherde sauberer werden. Daher wurden zum Jahresbeginn die Grenzwerte für Staub- und CO-Emissionen angepasst. Als Grundlage für die neuen Bestimmungen werden die Anforderungen des § 4 Abs. 5 der 1. BlmSchV herangezogen. Damit die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, müssen die Herde mit einem zugelassenen Staubfilter nach dem Stand der Technik ausgestattet werden oder aber die Einhaltung muss durch einen Schornsteinfeger vor Ort geprüft und bestätigt werden. Zwar hat die Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) handwerklich vor Ort errichtete Herde in der „Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ zur 1. BlmSchV vom 6.9.2013 mit Grundöfen gleichgesetzt, dennoch gelten für Herde und Heizungsherde nicht die gleichen Grenzwerte. Die maximalen Emissionswerte für Herde orientieren sich an der DIN EN 12815. Diese schreibt eine maximale Staubbelastung von 0,04 g/m³ und einen CO-Grenzwert von 1,50 g/m³ vor.
Industriell vorgefertigte Herde und Heizungsherde nach DIN EN 12815
Auch für industriell gefertigte Holzherde und Heizungsherde gelten die Grenzwerte nach DIN EN 12815. Allerdings muss hier die Einhaltung nicht durch einen Schornsteinfeger oder durch den Einbau einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung nachgewiesen werden, sondern die Zertifizierung erfolgt bereits über den Hersteller. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Heizungsherd über Wassertechnik in die Zentralheizung einspeist oder nicht.
Fazit
Für alle neu errichteten Holzherde und Heizungsherde gelten seit dem 1. Januar 2015 verschärfte Regelungen zur maximalen Staub- und CO-Belastung. Die Einhaltung der Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen (CO: 1,50 g/m³, Staub: 0,04 g/m³) muss einmalig zur Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Wie der Nachweis zu erfolgen hat, hängt von der Errichtungsart ab. Industriell gefertigte Herde erhalten ein Zertifikat vom Hersteller, das die Einhaltung bestätigt. Handwerklich vor Ort errichtete Herde müssen einen nachgeschalteten und zugelassenen Staubfilter verbauen oder aber von einem Schornsteinfeger geprüft und abgenommen werden. Bis zum 31. Dezember 2014 errichtete Herde und Heizungsherde sind von dieser Neuerung ausgeschlossen.